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      Lichtschachtabdeckungen

      Alles Neu im Februar

      Der Bund fördert die energetische Gebäudesanierung mit einer Steuerermäßigung von bis zu 40.000 Euro!

      Das klingt für Sie nach viel Geld? Das ist es auch.

      Wir stellen Ihnen für die Sanierung Ihres zu 

      Hauses unkompliziert eine Bescheinigung für Ihr Finanzamt aus.

      Denn seit 1. Januar 2020 fördert der Bund energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutzten Wohngebäuden.
      Begünstigt sind sowohl Arbeits- als auch Materialkosten.
      Voraussetzung für Sie ist, dass das Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist (Beginn der Herstellung).


      Was bedeutet das für Sie?


      Sie als Eigentümer und/oder Vermieter müssen dem Finanzamt lediglich durch eine Bescheinigung Ihrer Firma 

      Mester oder Ihrem zuständigen Energieberater nachweisen, dass Sie alle Voraussetzungen für die Steuerermäßigung erfüllt haben. Übrigens sind auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung durch uns und die Hälfte der Kosten für Ihren Energieberater begünstigungsfähig, wenn dieser von Ihnen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde.


      Was können Sie überhaupt sparen?


      Ihre Steuerermäßigung beträgt insgesamt 20 Prozent der angefallenen, begünstigten Investition (bis zu 40.000 Euro).
       
      Abzugsfähig sind zum Beispiel:
      Sieben Prozent der Aufwendungen (bis jeweils 14.000 Euro) im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im ersten darauffolgenden Kalenderjahr sowie
      Sechs Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro) im zweiten darauf folgenden Kalenderjahr.

      Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechnung, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, unsere Arbeitsleistung für Sie und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist. Zudem muss die Zahlung der Leistung erfolgt sein.



      Worauf gilt es zu achten?


      Ausnahmen gibt es leider immer:
      Eine Steuerermäßigung kommt nur in Betracht, wenn es sich bei den Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt.
       
      Keine Ermäßigung gibt es, wenn bereits eine Steuerbegünstigung oder eine
      Steuerermäßigung in Anspruch genommen wurde.
      Zudem darf es sich nicht um eine öffentlich geförderte Maßnahme handeln, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.


      Mit den besten Grüßen,

      Norman Mester


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